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Gewährleistung und Garantie ist ein Unterschied

Eines vorweg. Ein generelles Umtauschrecht z.B. wegen Nichtgefallen oder Doppelkauf und selbst bei "es passt nicht" gibt es nicht. Diese angebotenen Services sind reine Kulanz der Verkäufer um Vertrauen und Kundenbindung zu schaffen. Hiervon ausgenommen sind Käufe, die unter das Fernabsatzgesetz fallen. Also überwiegend Onlinekäufe oder Katalogkäufe. Hier kann man innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Die Frist beginnt frühestens mit Bekanntgabe der Widerrufsbelehrung.

Oft ist solche oben genannte Kulanz ein schlagendes Argument lieber in einem bestimmten Laden zu kaufen, wo man sich dieser Kulanz sicher sein kann. Früher war diese Kulanz nicht so verbreitet. Ich glaube aber kein etabliertes Unternehmen kann es sich heute leisten (der Macht des Kunden sei Dank), dies nicht anzubieten und daher denkt man leicht das wäre ihre Pflicht. Spricht sich aber herum, dass ein Geschäft da problematisch reagiert, ist das eine sehr schlechte Werbung und kostet garantiert Kunden und Umsatz.

 Umgangssprachlich ist alles Garantie . Das ist allerdings nicht ganz korrekt. Garantie ist eine freiwillige Leistung vom Hersteller oder Verkäufer, auf von ihm frei wählbare Produkteigenschaften und für einen von ihm frei wählbaren Zeitraum. Besonders bekannt ist bei Autos die Durchrostungs-Garantie, die so gut wie nie greift. Eine Auflage hier, eine Auflage dort und schon war's das mit dem Werbeversprechen, das im TV und im Prospekt noch so werbewirksam daherkam.

Vorsicht bei Privatverkäufen und auch auf ebay. Denn nach dem Gesetz sind auch Privatverkäufer "haftbar". Gibt der privat-Versteigerer nichts an, gelten grundsätzlich volle 2 Jahre Gewährleistung. Das Gesetz sieht aber vor, dass eine Privatperson im Gegensatz zum gewerblichen Verkäufer, die Sachmängelhaftung / Gewährleistung ausschließen kann. Ein Händler muss die vollen 2 Jahre gewähren und kann lediglich bei Gebrauchtwaren auf 1 Jahr verkürzen. Dies ist allerdings noch kein Freibrief seinen "Schrott" in höchsten, lobenden Tönen an den Mann zu bringen. Hier gilt nämlich anderes Recht. Wer kaputte oder für die zu erwartende Nutzung unbrauchbares verkauft, falsche Angaben macht, Mängel verschweigt oder leugnet oder gar keine Rechte an der Sache besitzt (z.B. Diebesgut / Produktfälschung / Raubkopien...), der kann sich nicht auf den Gewährleistungsverzicht berufen sondern macht sich wegen Täuschung und falscher Angaben meist des Betruges strafbar.

  Lebenslange Garantie  , gerne von Ausländischen Herstellern und Anbietern propagiert bedeutet nicht ein ganzes Menschenleben sondern bezieht sich in der Regel auf die zu erwartende, durchschnittliche Lebensdauer des Produktes. Die englische Sprache ist oft sehr ungenau, ein Begriff beschreibt 10 Bedeutungen, wovon man sich die gemeinte "herausknobeln" muss, wohingegen im Deutschen für jede Bedeutung meist ein exaktes Wort oder eine exakte Beschreibung existiert. Der Irrglaube entstand wohl durch einen gerne akzeptierten, gemachten und übernommenen und zum Teil wohl auch auf das Missverständnis spekulierenden Übersetzungs(Sinn)"fehler" des Begriffes „Lifetime warranty“ bzw. einer „Limited Lifetime warranty, der sich nämlich auf die besagte durchschnittliche Lebenszeit des Produktes bezieht. Geht das Produkt in dieser seiner üblichen Lebensdauer kaputt, dann greift die Garantie. Geht das Produkt aber nach dieser üblichen zu erwartenden Lebensdauer kaputt, dann greift die Garantie nicht. Das kann man vielleicht mit dem Abschreibungszeitraum beim Finanzamt vergleichen. Bislang galt es in Deutschland als Wettbewerbsverzerrung eine lebenslange Garantie zu gewähren oder damit zu werben, da dies die nach BGB höchstzulässige Verjährungsfrist von 30 Jahren übersteigt und somit in die Gesetzliche Regelung eingreift. Eine neuere Entscheidung des BGH (26.06.2008, Az. I ZR 221/05)  geht einen anderen Weg, hebt die Urteile der tieferen Instanzen auf und erkennt auch eine Garantie von 40 Jahren an, wenn das Produkt eine solche Lebensdauer bei normaler Benutzung auch wirklich erreicht (hier ein Aluminiumdach). Doch Vorsicht bei der Benutzung, wenn man etwas verkauft. Formulierungen müssen dem Gesetz nach eindeutig sein, Unklarheiten gehen zu Lasten das Anwenders. Meint dieser Garantie für das durchschnittliche Leben des Produktes, könnte der Käufer dies aber, nach der Bedeutung des Wortes, als wirklich lebenslang geltend machen. Und zwar SEIN Leben lang oder unter Umständen gar ein durchschnittliches Leben lang. Denn lebenslang ist lebenslang. Dabei ist noch nicht geklärt, wann die Zählung anfängt (Kauf = Geburt?) und auf welches Geburtsjahr sich das beziehen würde. Die Lebenserwartung steigt je später das Geburtsjahr ist und würde somit auch die Garantie verlängern und im Zweifel 2 Generationen umfassen. Darum: Vorsicht !

Prominentes Beispiel war Opel mit einer Lebenslangen Garantie.. allerdings war lebenslang nur bis 160.000 km Fahrleistung. Und dann ging es auch schon mit den Bedingungen los. Keine Gewerbemodelle, nur für Erstbesitzer, nur Lohnkosten und Material nur anteilig. Zudem musste das Fahrzeug stets in einer teuren Händlerwerkstatt gewartet werden und noch einiges mehr. Diese Garantie würde also fast nie greifen. Opel stellte nach einem guten Jahr, Ende 2011 diese Garantie wieder ein.

 

Gewährleistung  wird oft mit Garantie verwechselt

Garantie oft mit Gewährleistung verwechselt

Laut EU-Vorgabe im Jahr 2002 in Deutsches Recht umgesetzt, gilt eine gesetzliche, 2 Jährige Gewährleistung.

Die Gewährleistung soll den Käufer  in die Lage versetzen, Mängel an Waren und Dienstleistungen zu reklamieren und sein Recht, Geld gegen mangelfreie Ware, durchzusetzen.

So der Mangel nicht durch Gewalteinwirkung oder unsachgemäßen Gebrauch verursacht wurde, haftet der VERKÄUFER,  nicht  der Hersteller und  nicht  eine Vertragswerkstatt und  nicht  ein Vor-Ort-Service, da der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Kunden geschlossen wurde und jener sich im Kaufvertrag zur Lieferung einer (üblicher weise) Mangelfreien Ware verpflichtet. Als Kaufvertrag gilt auch ein Kassenbon.

Normalerweise muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat oder durch mangelhafte Verarbeitung "vorprogrammiert" war. Dies ist dem normalen Käufer, besonders bei technischen Geräten fast immer unmöglich oder nur durch teure Gutachten, die meist den Warenwert übersteigen, möglich.

Der Gesetzgeber hat daher die Beweislast in den ersten 6 Monaten nach Kauf umgekehrt.  NUR  in diesen ersten 6 Monaten muss nun der Verkäufer nachweisen, dass die Ware bei Auslieferung mangelfrei war. Dies gelingt ihm nun außer bei offensichtlichem, unsachgemäßen Gebrauch nur schwer oder mit dreisten Tricks. Daher Dokumentieren Sie vor Abgabe alles peinlichst genau um die Aussagen des Händlers im Notfall widerlegen zu können.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist der Kaufvertrag (Geld gegen mangelfreie Ware) nicht erfüllt. Der Verkäufer ist Vertragsbrüchig.

1.  Der Käufer  kann nun als ERSTE Maßnahme, als NACHERFÜLLUNG (§439 Abs.1 BGB) nach  seiner Wahl  die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB sind regelmäßig unwirksam.

Lieferung einer mangelfreien Ware bedeutet  NEUware  und nicht reparierte, aufbereitete oder gebrauchte Sachen, da der noch bestehende Kaufvertrag auch auf den Kauf von Neuware beruht.

Kann oder will der Verkäufer  die vom Käufer gewählte Art  der Nacherfüllung nicht leisten (dies kann beim Verlangen des Austausches gegen eine vorrätige mangelfreie Ware auch sofort eintreten), ist die dazu gesetzte Frist abgelaufen oder ist die Sache erneut oder fortwährend mangelhaft, kann  der Käufer  im

2. ZWEITEN Schritt (dieser kann bei Verweigerung des Austausches gegen eine vorrätige mangelfreie Ware auch sofort eintreten) vom nicht erfüllten Kaufvertrag zurücktreten  oder  eine Preisminderung verlangen/vorschlagen. Verkäufer und Käufer sind dabei nicht verpflichtet die Minderungssumme des jeweils Anderen anzuerkennen oder sich auf einen gleichwertigen Artikel oder Gutschein zu einigen (man kann aber). Die mangelhafte Sache muss natürlich zurückgegeben werden. Auch kann vom Verkäufer ein geringer Abschlag, abhängig von Dauer und Intensität der Nutzung, vom Kaufpreis einbehalten werden um die Abnutzung zu kompensieren. Feste Beträge gibt es dafür bisher aber unseres Wissens nicht. Im Streitfall können Sie sich Anwaltlich oder in einer Verbraucherzentrale beraten lassen.

Nach § 439 Abs.2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Nach § 439 Abs.3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (Ein Beispiel, wenn bei einem Auto der Scheibenwischer oder das Blinklicht kaputt ist, muss nicht gleich ein neues Auto geliefert werden.) Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich nur in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Diese Konstellation ist allerdings selten der Fall.

 

Von 100 Kunden, kennen sich vielleicht 3 mit dem Gewährleistungsrecht aus, die anderen 97 lassen mit sich machen was der Verkäufer will.

Gerne versuchen Verkäufer, teils auch auf Anweisung von "Oben", auf ihre AGB zu verweisen, in denen die abenteuerlichsten Sachen stehen, die die gesetzliche Regelung aushebeln. Diese AGB-Regelungen widersprechen dem Gesetz und sind Ungültig. Als unerfahrener Kunde denkt man aber leicht "mist das Kleingedruckte". Manche Verkäufer tun so, als kennen sie die Gesetze nicht und versuchen ihre "Lösung" durchzuboxen. Sechs Wochen lang einschicken, Verweis auf Vertragswerkstatt, Bearbeitungsgebühren usw. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Manchmal ist das aber sinnvoller oder bequemer, besonders bei einem Vor-Ort-Service des Herstellers. Es ist Ihre Entscheidung.

Sollten Sie nicht weiter kommen, dann verlangen Sie den Filialleiter oder Geschäftsführer und weisen Sie auf die Rechtslage hin. Dieser sollte bestrebt sein Schaden vom Unternehmen abzuwenden und einlenken.

Hilft das auch nichts, dann gehen Sie wieder nach Hause und setzen schriftlich eine Frist mit Empfangsnachweis (Einschreiben / Fax mit Protokoll) Am besten an die Geschäftsführung. Stellen Sie Fahrtkosten, Porto und eine angemessene Aufwandspauschale (§ 439 Abs.2 BGB) in Rechnung und weisen auf Anwalts- und Prozesskosten hin. Auch können Sie darauf hinweisen, dass Sie diese Vorgehensweise in der Verwandtschaft und bei Ihren Kollegen, im Internet in Bewertungsforen oder auf facebook leider nicht positiv bewerten können und eventuell die Verbraucherzentrale informieren (aber keine Drohungen) Fruchtet dies auch noch nicht, dann müssen und können/müssen Sie sich wohl oder übel einen Anwalt nehmen.

 

Oft findet man auch "Angebote" gegen Aufpreis ein Umtauschrecht in den ersten 6 Monaten einzuräumen. Das ist natürlich bei Mängeln Quatsch, da Sie das laut Gesetz bei Mängeln praktisch sowieso haben. Eigentlich sogar 2 Jahre lang, wenn da nicht die Beweislast wäre, die zwar grundsätzlich beim Käufer liegt aber, wie oben beschrieben, in den ersten 6 Monaten dem Verkäufer auferlegt wird. Können Sie nach diesen 6 Monaten nachweisen, dass der Mangel bei Kauf bestanden hat oder z.B. wegen schlechter Verarbeitung oder Pfusch vorprogrammiert war, haben Sie das volle Gewährleistungsrecht auf Ihrer Seite.

Leider gelingt das oft nicht ohne Probleme und ohne hohe Kosten für Fachleute oder Gutachten und sein Recht durchzusetzen wird schwer. Gut, wenn es dann noch eine Herstellergarantie gibt. Viele Hersteller bieten so etwas auch an, oft auch einen Vorortservice, weil das für viele Kunden ein Kaufargument ist. Hier "müssen" sich die Firmen der Macht des Kunden Beugen, wenn sie nicht ins Abseits geraten wollen. damit sich das nicht ändert oder gar besser wird, sollten wir Kunden auf solche Angebote bestehen und die Händler und Hersteller auch ständig daran erinnern.

Garantie ist eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers oder Verkäufers oder von beiden auf alle oder bestimmte auch einzelne Eigenschaften der Ware. Da die Garantie eine freiwillige Leistung ist, können die Zeitliche Ausdehnung und die Bedingungen zu der diese gewährt wird vom Garantiegeber frei festgesetzt werden. Sind keine genaueren Angaben zu Art und Umfang der Garantie angegeben gilt diese auf "alles" über den gesamten, angegebenen Zeitraum. Fehlt diese Angabe, dann für immer. Nicht selten gilt die Garantie des Herstellers länger als die gesetzliche Gewährleistung. Ein Glücksfall, da man Mängel gegebenenfalls länger beanstanden kann.

Ist eine Garantie bei Vertragsabschluss beworben, dann muss sich der Garantiegeber auch in vollem Umfang, über den gesamten Zeitraum daran halten und kann diese nicht nachträglich auflösen. Verlangt der Garantiegeber eine Registrierung oder andere Bedingungen zum Wirksamwerden der Garantie, dann ist diese nur wirksam, wenn man diese Bedingung auch erfüllt hat.

Eine Garantie kann freiwillig, zusätzlich auch gegen einen Aufpreis gewährt werden und ersetzt oder mindert NICHT die gesetzliche Gewährleistung.

Der Verkäufer kann sich der Gewährleistung nicht mit Verweis auf bestehende Garantieansprüche entziehen. ER ist Vertragspartner und muss den geschlossenen Kaufvertrag (mangelfreie Ware gegen Geld) erfüllen.

 

 

Zum Sachverhalt "kann ich eine Festplatte tauschen" oder "kann ich Arbeitsspeicher aufrüsten" oder kann ich das CD Laufwerk tauschen" usw., hat der BGH mit Urteil vom 28.11.1978, Aktenzeichen VIII ZR 317/78 in Bezug auf § 9 AGB-Gesetz entschieden, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt, das Eingriffe des Kunden oder Dritter und damit auch verbundene Siegelbrüche rechtfertigt.

Das ergibt sich auch schon aus der Tatsache, dass der Kunde nach Ablauf von 6 Monaten die Nachweispflicht habe, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat, die ihm mit dem Verbot unmöglich würde. Außerdem wären manche Geräte gerade dazu gedacht Komponenten aufzurüsten oder zu tauschen.

Entsprechende AGB Bestimmungen oder Sigel sind somit unwirksam, da sie die Nachweispflicht und den Gebrauch einschränken.

ABER: dies gilt nur für die gesetzliche Gewährleistung ! Da die Garantie eine freiwillige Leistung mit frei wählbaren Konditionen ist, kann in dieser ein Siegelbruch oder Öffnen sehr wohl zum Verlust der Garantie führen.

Es gibt Fälle, in denen der Verkäufer während der Nachbesserung behauptet, die Sache sei unsachgemäß behandelt oder geöffnet worden und die Gewährleistungsansprüche seien damit erloschen. Protokollieren Sie daher bei Rückgabe peinlichst genau (Fotos / Zeugen) den unversehrten Zustand besonders von Siegeln! und notieren Sie sich Seriennummern um sicherzustellen, dass Sie am Ende Ihr eigenes Gerät zurückbekommen.

 

In Deutschland sind zum Schutz des Einzelnen vor unsachgemäßer Beratung Rechtsberatungen nur Anwälten vorbehalten!

Der vorgehende Artikel ersetzt NICHT eine solche Beratung und stellt lediglich eine freie Interpretation der Sachlage dar.