Laut EU-Vorgabe im Jahr 2002 in Deutsches Recht umgesetzt, gilt eine gesetzliche, 2 Jährige Gewährleistung.
Die Gewährleistung soll den Käufer in die Lage versetzen, Mängel an Waren und Dienstleistungen zu reklamieren und sein Recht, Geld gegen mangelfreie Ware, durchzusetzen.
So der Mangel nicht durch Gewalteinwirkung oder unsachgemäßen Gebrauch verursacht
wurde, haftet der VERKÄUFER, nicht der Hersteller und nicht eine Vertragswerkstatt und nicht ein
Vor-Ort-Service, da der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Kunden geschlossen wurde und jener sich im Kaufvertrag zur Lieferung einer
(üblicher weise) Mangelfreien Ware verpflichtet. Als
Kaufvertrag gilt auch ein Kassenbon.
Normalerweise muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat oder durch mangelhafte Verarbeitung "vorprogrammiert" war. Dies ist dem normalen Käufer, besonders bei technischen Geräten fast immer unmöglich oder nur durch teure Gutachten, die meist den Warenwert übersteigen, möglich.
Der Gesetzgeber hat daher die Beweislast in den ersten 6 Monaten nach Kauf umgekehrt.
NUR in diesen ersten 6 Monaten muss nun der Verkäufer nachweisen, dass die Ware bei Auslieferung mangelfrei war. Dies gelingt ihm nun außer bei offensichtlichem, unsachgemäßen Gebrauch nur schwer oder mit dreisten Tricks.
Daher Dokumentieren Sie vor Abgabe alles peinlichst
genau um die Aussagen des Händlers im Notfall widerlegen
zu können.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist der Kaufvertrag (Geld gegen mangelfreie Ware) nicht erfüllt. Der Verkäufer ist Vertragsbrüchig.
1.
Der Käufer kann nun als ERSTE Maßnahme, als NACHERFÜLLUNG (§439 Abs.1 BGB) nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB
sind regelmäßig unwirksam.
Lieferung einer mangelfreien Ware bedeutet
NEUware und nicht reparierte, aufbereitete oder gebrauchte Sachen, da der noch bestehende Kaufvertrag auch auf
den Kauf von Neuware beruht.
Kann oder will der Verkäufer
die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nicht leisten
(dies kann beim Verlangen des Austausches gegen eine
vorrätige mangelfreie Ware auch sofort eintreten), ist die dazu gesetzte Frist abgelaufen
oder ist die Sache erneut oder fortwährend mangelhaft, kann
der Käufer
im
2. ZWEITEN Schritt
(dieser kann bei Verweigerung des Austausches gegen eine
vorrätige mangelfreie Ware auch sofort eintreten) vom
nicht erfüllten Kaufvertrag zurücktreten
oder eine Preisminderung verlangen/vorschlagen. Verkäufer und Käufer sind dabei nicht verpflichtet die Minderungssumme des jeweils Anderen anzuerkennen oder sich auf einen gleichwertigen Artikel
oder Gutschein zu einigen
(man kann aber). Die mangelhafte Sache muss natürlich zurückgegeben werden. Auch kann vom Verkäufer ein geringer Abschlag, abhängig von Dauer und Intensität der Nutzung, vom Kaufpreis einbehalten werden um die Abnutzung zu kompensieren. Feste Beträge gibt es dafür bisher aber unseres Wissens nicht. Im Streitfall können Sie sich Anwaltlich oder in einer Verbraucherzentrale beraten lassen.
Nach § 439 Abs.2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Nach § 439 Abs.3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (Ein Beispiel, wenn bei einem Auto der Scheibenwischer oder das Blinklicht kaputt ist, muss nicht gleich ein neues Auto geliefert werden.) Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich
nur in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung.
Diese Konstellation ist allerdings selten der Fall.
Von 100 Kunden, kennen sich
vielleicht 3 mit dem Gewährleistungsrecht aus, die
anderen 97 lassen mit sich machen was der Verkäufer
will.
Gerne versuchen Verkäufer,
teils auch auf Anweisung von "Oben", auf ihre AGB zu
verweisen, in denen die abenteuerlichsten Sachen stehen,
die die gesetzliche Regelung aushebeln. Diese
AGB-Regelungen widersprechen dem Gesetz und sind
Ungültig. Als unerfahrener Kunde denkt man aber leicht
"mist das Kleingedruckte". Manche Verkäufer tun so, als
kennen sie die Gesetze nicht und versuchen ihre "Lösung"
durchzuboxen. Sechs Wochen lang einschicken, Verweis auf
Vertragswerkstatt, Bearbeitungsgebühren usw. Darauf
müssen Sie sich nicht einlassen. Manchmal ist das aber
sinnvoller oder bequemer, besonders bei einem
Vor-Ort-Service des Herstellers. Es ist Ihre
Entscheidung.
Sollten Sie nicht weiter
kommen, dann verlangen Sie den Filialleiter oder
Geschäftsführer und weisen Sie auf die Rechtslage hin.
Dieser sollte bestrebt sein Schaden vom Unternehmen
abzuwenden und einlenken.
Hilft das auch nichts, dann
gehen Sie wieder nach Hause und setzen schriftlich eine
Frist mit Empfangsnachweis (Einschreiben / Fax mit
Protokoll) Am besten an die Geschäftsführung. Stellen
Sie Fahrtkosten, Porto und eine angemessene
Aufwandspauschale (§ 439 Abs.2 BGB) in Rechnung und
weisen auf Anwalts- und Prozesskosten hin. Auch können
Sie darauf hinweisen, dass Sie diese Vorgehensweise in
der Verwandtschaft und bei Ihren Kollegen, im Internet
in Bewertungsforen oder auf facebook leider nicht
positiv bewerten können und eventuell die
Verbraucherzentrale informieren (aber keine Drohungen)
Fruchtet dies auch noch nicht, dann müssen und
können/müssen Sie sich wohl oder übel einen Anwalt
nehmen.
Oft findet man auch
"Angebote" gegen Aufpreis ein Umtauschrecht in den
ersten 6 Monaten einzuräumen. Das ist natürlich bei
Mängeln Quatsch, da Sie das laut Gesetz bei Mängeln
praktisch sowieso haben. Eigentlich sogar 2 Jahre lang,
wenn da nicht die Beweislast wäre, die zwar
grundsätzlich beim Käufer liegt aber, wie oben
beschrieben, in den ersten 6 Monaten dem Verkäufer
auferlegt wird. Können Sie nach diesen 6 Monaten
nachweisen, dass der Mangel bei Kauf bestanden hat oder
z.B. wegen schlechter Verarbeitung oder Pfusch
vorprogrammiert war, haben Sie das volle
Gewährleistungsrecht auf Ihrer Seite.
Leider gelingt das oft nicht
ohne Probleme und ohne hohe Kosten für Fachleute oder
Gutachten und sein Recht durchzusetzen wird schwer. Gut,
wenn es dann noch eine Herstellergarantie gibt. Viele
Hersteller bieten so etwas auch an, oft auch einen
Vorortservice, weil das für viele Kunden ein
Kaufargument ist. Hier "müssen" sich die Firmen der
Macht des Kunden Beugen, wenn sie nicht ins Abseits
geraten wollen. damit sich das nicht ändert oder gar
besser wird, sollten wir Kunden auf solche Angebote
bestehen und die Händler und Hersteller auch ständig
daran erinnern.
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Garantie ist eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers oder Verkäufers
oder von beiden auf alle oder bestimmte
auch einzelne Eigenschaften der Ware. Da die Garantie eine freiwillige Leistung ist, können die Zeitliche Ausdehnung und die Bedingungen zu der diese gewährt wird vom Garantiegeber frei festgesetzt werden. Sind keine genaueren Angaben zu Art und Umfang der Garantie angegeben gilt diese auf "alles" über den gesamten, angegebenen Zeitraum.
Fehlt diese Angabe, dann für immer. Nicht selten gilt die Garantie des Herstellers länger als die gesetzliche Gewährleistung. Ein Glücksfall, da man Mängel gegebenenfalls länger beanstanden kann.
Ist eine Garantie bei
Vertragsabschluss beworben, dann muss sich der
Garantiegeber auch in vollem Umfang, über den gesamten
Zeitraum daran halten und kann diese nicht nachträglich
auflösen. Verlangt der Garantiegeber eine Registrierung
oder andere Bedingungen zum Wirksamwerden der Garantie,
dann ist diese nur wirksam, wenn man diese Bedingung
auch erfüllt hat.
Eine Garantie kann freiwillig, zusätzlich
auch gegen einen Aufpreis gewährt werden und ersetzt oder mindert NICHT die gesetzliche Gewährleistung.
Der Verkäufer kann sich der Gewährleistung nicht mit Verweis auf bestehende Garantieansprüche entziehen. ER ist Vertragspartner und muss den geschlossenen Kaufvertrag (mangelfreie Ware gegen Geld) erfüllen.
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Zum Sachverhalt "kann ich
eine Festplatte tauschen" oder "kann ich Arbeitsspeicher
aufrüsten" oder kann ich das CD Laufwerk tauschen" usw.,
hat der BGH mit Urteil vom 28.11.1978, Aktenzeichen VIII
ZR 317/78 in Bezug auf § 9 AGB-Gesetz entschieden, dass
ein berechtigtes Interesse vorliegt, das Eingriffe des
Kunden oder Dritter und damit auch verbundene
Siegelbrüche rechtfertigt.
Das ergibt sich auch schon
aus der Tatsache, dass der Kunde nach Ablauf von 6
Monaten die Nachweispflicht habe, dass der Mangel schon
bei Übergabe bestanden hat, die ihm mit dem Verbot
unmöglich würde. Außerdem wären manche Geräte gerade
dazu gedacht Komponenten aufzurüsten oder zu tauschen.
Entsprechende AGB
Bestimmungen oder Sigel sind somit unwirksam, da sie die
Nachweispflicht und den Gebrauch einschränken.
ABER: dies gilt nur für die gesetzliche Gewährleistung !
Da die Garantie eine freiwillige Leistung mit frei
wählbaren Konditionen ist, kann in dieser ein
Siegelbruch oder Öffnen sehr wohl zum Verlust der
Garantie führen. |
Es gibt Fälle, in denen der Verkäufer während der
Nachbesserung behauptet, die Sache sei unsachgemäß
behandelt oder geöffnet worden und die
Gewährleistungsansprüche seien damit erloschen.
Protokollieren Sie daher bei Rückgabe peinlichst genau
(Fotos / Zeugen) den unversehrten Zustand besonders von
Siegeln! und notieren Sie sich Seriennummern um
sicherzustellen, dass Sie am Ende Ihr eigenes Gerät
zurückbekommen. |