Gewährleistung: (oft mit der Garantie verwechselt) Laut EU-Vorgabe im Jahr 2002 in Deutsches Recht umgesetzt, gilt eine gesetzliche, 2 Jährige Gewährleistung. Die Gewährleistung soll den Käufer in die Lage versetzen, Mängel an Waren und Dienstleistungen zu reklamieren und sein Recht, Geld gegen mangelfreie Ware, durchzusetzen. So der Mangel nicht durch Gewalteinwirkung oder unsachgemäßen Gebrauch verursacht, haftet der VERKÄUFER, nicht der Hersteller und nicht eine Vertragswerkstatt und nicht ein vor-Ort-Service, da der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Kunden geschlossen wurde und jener sich im Kaufvertrag zur Lieferung einer üblicher weise Mangelfreien Ware verpflichtet. Normaler weise muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat oder durch mangelhafte Verarbeitung "vorprogrammiert" war. Dies ist dem normalen Käufer, besonders bei technischen Geräten fast immer unmöglich oder nur durch teure Gutachten, die meist den Warenwert übersteigen möglich. Der Gesetzgeber hat daher die Beweislast in den ersten 6 Monaten nach Kauf umgekehrt. NUR in diesen ersten 6 Monaten muss nun der Verkäufer nachweisen, dass die Ware bei Auslieferung mangelfrei war. Dies gelingt ihm nun außer bei offensichtlichem, unsachgemäßen Gebrauch nur schwer oder mit dreisten Tricks. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist der Kaufvertrag (Geld gegen mangelfreie Ware) nicht erfüllt. Der Verkäufer ist Vertragsbrüchig. Der Käufer kann nun als ERSTE Maßnahme als NACHERFÜLLUNG (§439 Abs.1 BGB) nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB sollen regelmäßig unwirksam sein. Lieferung einer mangelfreien Ware bedeutet NEUware und nicht reparierte, aufbereitete oder gebrauchte Sachen da der noch bestehende Kaufvertrag auch auf Neuware lautet. Kann oder will der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nicht leisten, ist die dazu gesetzte Frist abgelaufen oder ist die Sache erneut oder fortwährend mangelhaft, kann der Käufer im ZWEITEN Schritt eine Preisminderung verlangen oder vom nicht erfüllten Kaufvertrag zurücktreten. Verkäufer und Käufer sind dabei nicht verpflichtet die Minderungssumme des jeweils Anderen anzuerkennen oder sich auf einen gleichwertigen Artikel zu einigen. Die mangelhafte Sache muss natürlich zurückgegeben werden. Auch kann vom Verkäufer ein geringer Abschlag, abhängig von Dauer und Intensität der Nutzung, vom Kaufpreis einbehalten werden um die Abnutzung zu kompensieren. Feste Beträge gibt es dafür bisher aber unseres Wissens nicht. Im Streitfall können Sie sich Anwaltlich oder in einer Verbraucherzentrale beraten lassen. Nach § 439 Abs.2 BGB hat der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Nach § 439 Abs.3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. (Ein Beispiel, wenn bei einem Auto der Scheibenwischer oder das Blinklicht kaputt ist, muss nicht gleich ein neues Auto geliefert werden.) Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Garantie: (oft mit Gewährleistung verwechselt) ist eine FREIWILLIGE Leistung des Herstellers oder Verkäufers auf alle oder bestimmte Eigenschaften der Ware. Da die Garantie eine freiwillige Leistung ist, können die Zeitliche Ausdehnung und die Bedingungen zu der diese gewährt wird vom Garantiegeber frei festgesetzt werden. Sind keine genaueren Angaben zu Art und Umfang der Garantie angegeben gilt diese auf "alles" über den gesamten, angegebenen Zeitraum. Nicht selten gilt die Garantie des Herstellers länger als die gesetzliche Gewährleistung. Ein Glücksfall, da man Mängel gegebenenfalls länger beanstanden kann. Eine Garantie kann freiwillig, zusätzlich gewährt werden und ersetzt oder mindert NICHT die gesetzliche Gewährleistung. Der Verkäufer kann sich der Gewährleistung nicht mit Verweis auf bestehende Garantieansprüche entziehen. ER ist Vertragspartner und muss den geschlossenen Kaufvertrag (mangelfreie Ware gegen Geld) erfüllen. Es gibt Fälle, in denen der Verkäufer während der Nachbesserung behauptet, die Sache sei unsachgemäß behandelt oder geöffnet worden und die Gewährleistungsansprüche damit erloschen. Protokollieren Sie daher bei Rückgabe peinlichst genau den unversehrten Zustand besonders von Siegeln! und notieren Sie sich Seriennummern um sicherzustellen, dass Sie am Ende Ihr eigenes Gerät zurückbekommen. In Deutschland sind zum Schutz des Einzelnen vor unsachgemäßer Beratung Rechtsberatungen nur Anwälten vorbehalten! Der vorgehende Artikel ersetzt NICHT eine solche Beratung und stellt lediglich eine freie Interpretation der Sachlage dar. |